3. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). 3.1 Bei der Berechnung des Existenzminimums des Schuldners und seiner Familie ( Art. 93 Abs. 1 SchKG) sind - wie die Aufsichtsbehörde zu Recht festgehalten hat - Kinderzuschläge im Rahmen von Art. 277 Abs. 2 ZGB für ein mündiges, beim Schuldner wohnendes Kind dann einzurechnen, wenn es noch in (Schul- oder Lehr-) Ausbildung ist und keinen Verdienst hat (vgl. Vonder Mühll, in: Kommentar zum SchKG, N. 20, 24 u. 30 zu Art. 93; vgl. BGE 98 III 34 E. 2 S. 36;