2. Die Aufsichtsbehörde hat festgestellt, dass die im Haushalt des Beschwerdeführers lebende Tochter (Jahrgang 1986) volljährig sei, nicht mehr in Ausbildung stehe und keinen Verdienst erziele. Sie hat gefolgert, dass nicht zu beanstanden sei, wenn das Betreibungsamt keinen Kinderzuschlag zum Grundnotbedarf berücksichtigt habe. Sodann habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass er die Krankenkassenprämien bezahlt habe, so dass das Betreibungsamt entsprechende Zuschläge zu Recht nicht berücksichtigt habe.