__ Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mit Entscheid vom 10. Juni 2005 abwies. X.________ hat den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 27. Juni 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sein Existenzminimum sei auf (mindestens) Fr. 3'500.-- zu erhöhen. Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.