1. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, vollzog in der gegen X.________ laufenden Betreibung Nr. 1 (Gruppen-Nr. yyy) am 7. April 2005 die Pfändung. Am 15. April 2005 setzte das Betreibungsamt zur Einkommenspfändung das Existenzminimum auf Fr. 3'231.--/Monat fest, ermittelte eine pfändbare Quote von Fr. 500.-- und zeigte dem Arbeitgeber des Schuldners an, dass der entsprechende Anteil vom Monatslohn dem Betreibungsamt abzuliefern sei. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mit Entscheid vom 10. Juni 2005 abwies.