Nach Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. In gleichem Umfang zur Auskunft verpflichtet sind Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sowie Behörden ( Art. 91 Abs. 4 und 5 SchKG). Im Rahmen eines Pfändungsvollzuges ist das Betreibungsamt zudem unter Umständen verpflichtet, nicht nur auf die Angaben des Schuldners abzustellen, sondern auch selber nach pfändbarem Vermögen zu forschen (