Jedoch ist sie anschliessend zum Schluss gelangt, im vorliegenden Fall würden keine konkreten Hinweise vorliegen, die eine Befragung des Schuldners über seine Vermögensentäusserungen der letzten fünf Jahre vor der Pfändung rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, auch ohne das Bestehen von konkreten Hinweisen auf mögliche Machenschaften sei es die Pflicht des Betreibungsamtes, während des Pfändungsvollzuges vom Betriebenen Auskünfte über alle Transaktionen innerhalb der paulianischen Verdachtsperiode zu verlangen. 4.2 Nach Art. 91 Abs. 1 Ziff.