Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zwar anerkannt, dass sich die Auskunftspflicht des Schuldners auch auf anfechtbare Rechtshandlungen beziehen kann und angenommen, "in zeitlicher Hinsicht dürfte die Auskunftspflicht jedenfalls alle Transaktionen innerhalb der paulianischen période suspecte ( Art. 286-288 SchKG) erfassen." Jedoch ist sie anschliessend zum Schluss gelangt, im vorliegenden Fall würden keine konkreten Hinweise vorliegen, die eine Befragung des Schuldners über seine Vermögensentäusserungen der letzten fünf Jahre vor der Pfändung rechtfertigen würde.