4. Strittig in der Hauptsache ist die Verpflichtung des Betreibungsamtes, beim Schuldner Auskünfte über möglicherweise anfechtbare Rechtshandlungen einzuholen sowie in dessen Bank- und Steuerunterlagen nach solchen zu forschen. 4.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zwar anerkannt, dass sich die Auskunftspflicht des Schuldners auch auf anfechtbare Rechtshandlungen beziehen kann und angenommen, "in zeitlicher Hinsicht dürfte die Auskunftspflicht jedenfalls alle Transaktionen innerhalb der paulianischen période suspecte ( Art. 286-288 SchKG) erfassen."