in: JdT 1993 II S. 125) lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem das ausländische Konkurserkenntnis bereits anerkannt und in der Schweiz ein "Mini-Konkurs" eröffnet worden war. Ob es sich im vorliegenden Fall, wo eine Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets noch nicht beantragt worden ist und die Beschwerdeführerin keine eigentlichen Zwangsmassnahmen ergreift - welche in jedem Fall unzulässig wären ( BGE 109 III 83 E. 6 S. 86; 111 III 38 E. 1 S. 42) - sondern ihre Rechte wie eine Privatperson geltend macht, gleich verhält, kann offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden muss, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.