3. Die Beschwerdeführerin macht im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals Ausführungen zu ihrer Partei- und Prozessfähigkeit sowie zu ihrer Aktivlegitimation. Sie wendet sich dabei in erster Linie gegen BGE 129 III 683 (E. 5.3 S. 688), worin festgehalten wurde, eine ausländische Konkursmasse sei nicht aktivlegitimiert, in der Schweiz ihr zustehende Forderungen in Betreibung zu setzen. 3.1 Zu entscheiden ist einerseits die Frage der Rechts- und Handlungsfähigkeit der ausländischen Konkursmasse. Diese richtet sich nach dem Personalstatut, d.h. dem Recht des Staates, in welchem der Konkurs eröffnet worden ist ( BGE 100 Ia 18 E. 2 S. 21; 109 III 112 E. 2 S. 115).