___ zu Vermögensentäusserungen der letzten fünf Jahre zu befragen und dessen Antworten mittels entsprechenden Urkunden (Steuererklärung, Bankkontoauszüge etc.) zu überprüfen. Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 2. Anfechtungsobjekt der Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG ist allein der Entscheid der Aufsichtsbehörde. Der Antrag der Beschwerdeführerin, Beschlüsse des Betreibungsamtes aufzuheben, erweist sich daher als unzulässig.