1. Die Z.________ SpA, A.________ (nachfolgend: Z.________), leitete gegen X.________ die Betreibung ein. Im Rahmen des nachfolgenden Rechtsöffnungsverfahrens erklärte der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt das Strafurteil des Tribunale di Napoli vom 11. Dezember 2001/29. Juli 2002 bezüglich der darin adhäsionsweise zuerkannten Zivilansprüche in der Höhe von ITL 1'107'449'000.-- gegenüber X.________ als in der Schweiz vollstreckbar. Mit Urteil vom 26. Mai 2003 erteilte er daher die definitive Rechtsöffnung. In der Folge reichte die Z.________ beim Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Aarwangen - in dessen Zuständigkeitsbereich X.__