{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-17", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-109-2004_2004-08-17.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=15&from_date=08.08.2004&to_date=27.08.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=148&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-08-2004-7B-109-2004&number_of_ranks=261", "Checksum": "73b4d1503503d2ab7c8542e4fbef428f"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.109/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 17.08.2004 7B.109/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 17.08.2004 7B.109/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 17.08.2004 7B.109/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:49:00", "Checksum": "8fe081c4237b14d3a64977f0de336623", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 17.08.2004 7B.109/2004\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n4.\nStrittig in der Hauptsache ist die Verpflichtung des Betreibungsamtes, beim Schuldner Auskünfte über möglicherweise anfechtbare Rechtshandlungen einzuholen sowie in dessen Bank- und Steuerunterlagen nach solchen zu forschen.\n4.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zwar anerkannt, dass sich die Auskunftspflicht des Schuldners auch auf anfechtbare Rechtshandlungen beziehen kann und angenommen, \"in zeitlicher Hinsicht dürfte die Auskunftspflicht jedenfalls alle Transaktionen innerhalb der paulianischen période suspecte (\nArt. 286-288 SchKG) erfassen.\" Jedoch ist sie anschliessend zum Schluss gelangt, im vorliegenden Fall würden keine konkreten Hinweise vorliegen, die eine Befragung des Schuldners über seine Vermögensentäusserungen der letzten fünf Jahre vor der Pfändung rechtfertigen würde.\nDie Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, auch ohne das Bestehen von konkreten Hinweisen auf mögliche Machenschaften sei es die Pflicht des Betreibungsamtes, während des Pfändungsvollzuges vom Betriebenen Auskünfte über alle Transaktionen innerhalb der paulianischen Verdachtsperiode zu verlangen.\n4.2 Nach\nArt. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. In gleichem Umfang zur Auskunft verpflichtet sind Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sowie Behörden (\nArt. 91 Abs. 4 und 5 SchKG). Im Rahmen eines Pfändungsvollzuges ist das Betreibungsamt zudem unter Umständen verpflichtet, nicht nur auf die Angaben des Schuldners abzustellen, sondern auch selber nach pfändbarem Vermögen zu forschen (\nBGE 83 III 63 E. 1 S. 64;\n124 III 170 E. 4a S. 172). Soweit dem Betreibungsamt indes keinerlei Indizien auf weitere pfändbare Vermögenswerte vorliegen, sind solche Nachforschungen rein praktisch kaum durchführbar.\nIm vorliegenden Fall wird dem Schuldner nicht vorgeworfen, anlässlich des Pfändungsvollzuges Vermögenswerte verheimlicht zu haben. Vielmehr fordert die Beschwerdeführerin vom Betreibungsamt, den Schuldner über alle Transaktionen innerhalb der fünfjährigen paulianischen Verdachtsperiode zu befragen und mittels Dokumenten wie Bankunterlagen zu überprüfen. Das Bundesgericht hat zwar entschieden, dass sich die Auskunftspflicht im Hinblick auf mögliche Anfechtungsklagen auch auf die so genannte Verdachtsperiode beziehen kann (\nBGE 129 III 239 E. 3.2 S. 241 f.). Es würde indes zu weit gehen, den Betreibungsbeamten im Rahmen einer Pfändung zu verpflichten, geradezu routinemässig nach anfechtbaren Rechtshandlungen zu forschen, wenn keinerlei Verdachtsmomente und Anhaltspunkte für das Bestehen von solchen vorliegen. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus\nBGE 129 III 239 sowie aus dem nicht publizierten Urteil des Bundesgerichts 7B.131/2001 vom 7. Juni 2001: In beiden Fällen bestanden konkrete Indizien für das Vorliegen von weiterem Vermögen bzw. allenfalls anfechtbaren Rechtshandlungen.\n4.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, selbst wenn eine Nachforschungspflicht des Betreibungsamtes nur gegeben sei, wenn konkrete Hinweise auf anfechtbare Rechtshandlungen bestünden, würden diese hier vorliegen: Solche Indizien müssten im möglicherweise anfechtbaren Verkauf einer Liegenschaft des Schuldners an dessen Ehefrau gesehen werden sowie im Umstand, dass der Schuldner in Italien in erster Instanz wegen betrügerischem Konkurs und krimineller Organisation verurteilt worden sei.\nBezüglich des erwähnten Liegenschaftsverkaufs liegt der Beschwerdeführerin der Kaufvertrag aus dem Jahr 2000 vor. Gemäss den Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde entspricht der Kaufpreis der von der Erwerberin übernommenen Grundpfandschuld. Dass sie darüber hinaus nähere Auskünfte über den genauen Hergang dieser Liegenschaftsübertragung anbegehrt, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Allein der möglicherweise anfechtbaren Liegenschaftsveräusserung lassen sich indes keine Hinweise auf andere - vom Hausverkauf unabhängige - Rechtshandlungen entnehmen. Gleiches gilt für die strafrechtliche Verurteilung des Schuldners, soweit sich daraus keine konkreten Anhaltspunkte für verdächtige Verschiebungen in seinem Privatvermögen ergeben. Jedenfalls hat die Aufsichtsbehörde das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, wenn sie diese beiden Umstände nicht als Anlass für weitere Abklärungen gewertet hat.\n5.\nDamit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner (X.________, vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli), dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Aarwangen, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 17. August 2004\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:"}