{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-17", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-109-2004_2004-08-17.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=15&from_date=08.08.2004&to_date=27.08.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=148&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-08-2004-7B-109-2004&number_of_ranks=261", "Checksum": "73b4d1503503d2ab7c8542e4fbef428f"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.109/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 17.08.2004 7B.109/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 17.08.2004 7B.109/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 17.08.2004 7B.109/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:49:00", "Checksum": "8fe081c4237b14d3a64977f0de336623", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 17.08.2004 7B.109/2004\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.109/2004 /rov\nUrteil vom 17. August 2004\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Escher, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,\nGerichtsschreiberin Scholl.\nParteien\nZ.________ SpA,\nBeschwerdeführerin,\nvertreten durch Avvocato Francesco Naef,\ngegen\nAufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.\nGegenstand\nAuskunftserteilung über Vermögenswerte,\nSchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 24. Mai 2004.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nDie Z.________ SpA, A.________ (nachfolgend: Z.________), leitete gegen X.________ die Betreibung ein. Im Rahmen des nachfolgenden Rechtsöffnungsverfahrens erklärte der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt das Strafurteil des Tribunale di Napoli vom 11. Dezember 2001/29. Juli 2002 bezüglich der darin adhäsionsweise zuerkannten Zivilansprüche in der Höhe von ITL 1'107'449'000.-- gegenüber X.________ als in der Schweiz vollstreckbar. Mit Urteil vom 26. Mai 2003 erteilte er daher die definitive Rechtsöffnung. In der Folge reichte die Z.________ beim Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Aarwangen - in dessen Zuständigkeitsbereich X.________ seinen Wohnsitz unterdessen verlegt hatte - das Fortsetzungsbegehren ein.\nMit Schreiben vom 21. August 2003 ersuchte die Z.________ das Betreibungsamt, X.________ anlässlich der bevorstehenden Pfändung zu allfälligen (paulianisch anfechtbaren) Vermögensentäusserungen zu befragen. Am 22. August 2003 vollzog das Betreibungsamt die Pfändung, ohne dass indes eine Befragung zu Vermögensentäusserungen erfolgte. Dagegen erhob die Z.________ Beschwerde an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern. Mit Entscheid vom 24. Mai 2004 wies diese die Beschwerde ab.\nDie Z.________ gelangt mit Beschwerde vom 7. Juni 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Aufsichtsbehörde. Zudem solle das Betreibungsamt aufgefordert werden, eine neue Pfändung zu vollziehen und X.________ zu Vermögensentäusserungen der letzten fünf Jahre zu befragen und dessen Antworten mittels entsprechenden Urkunden (Steuererklärung, Bankkontoauszüge etc.) zu überprüfen.\nDie Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.\n2.\nAnfechtungsobjekt der Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG ist allein der Entscheid der Aufsichtsbehörde. Der Antrag der Beschwerdeführerin, Beschlüsse des Betreibungsamtes aufzuheben, erweist sich daher als unzulässig.\n3.\nDie Beschwerdeführerin macht im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals Ausführungen zu ihrer Partei- und Prozessfähigkeit sowie zu ihrer Aktivlegitimation. Sie wendet sich dabei in erster Linie gegen\nBGE 129 III 683 (E. 5.3 S. 688), worin festgehalten wurde, eine ausländische Konkursmasse sei nicht aktivlegitimiert, in der Schweiz ihr zustehende Forderungen in Betreibung zu setzen.\n3.1 Zu entscheiden ist einerseits die Frage der Rechts- und Handlungsfähigkeit der ausländischen Konkursmasse. Diese richtet sich nach dem Personalstatut, d.h. dem Recht des Staates, in welchem der Konkurs eröffnet worden ist (\nBGE 100 Ia 18 E. 2 S. 21;\n109 III 112 E. 2 S. 115). Es bestehen im vorliegenden Fall keinerlei Hinweise, dass diese bei der Beschwerdeführerin nach dem anwendbaren italienischen Recht nicht gegeben wäre.\n3.2 Andererseits stellt sich die Frage, ob eine ausländische Konkursmasse legitimiert ist, in der Schweiz einen Anspruch gegen einen Drittschuldner geltend zu machen bzw. gegen diesen eine Forderung in Betreibung zu setzen. Im schweizerischen Konkursrecht gilt das Territorialitätsprinzip, nach welchem ein im Ausland eröffneter Konkurs in der Schweiz grundsätzlich keine Rechtswirkung entfaltet. Daran knüpft auch der oben genannte\nBGE 129 III 683 an. Diesem Entscheid (wie auch dem darin zitierten Urteil des Bundesgerichts 1P.161/1991 vom 24. Juli 1991, E. 2, publ. in: JdT 1993 II S. 125) lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem das ausländische Konkurserkenntnis bereits anerkannt und in der Schweiz ein \"Mini-Konkurs\" eröffnet worden war. Ob es sich im vorliegenden Fall, wo eine Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets noch nicht beantragt worden ist und die Beschwerdeführerin keine eigentlichen Zwangsmassnahmen ergreift - welche in jedem Fall unzulässig wären (\nBGE 109 III 83 E. 6 S. 86;\n111 III 38 E. 1 S. 42) - sondern ihre Rechte wie eine Privatperson geltend macht, gleich verhält, kann offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden muss, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.\n"}