__ die einzige Pfandgläubigerin ist und - wie die kantonale Aufsichtsbehörde festgestellt hat (S. 3) - intern eine andere Verteilung vornehmen kann. Die vierundzwanzig Schuldbriefe dürfen unter den gegebenen Umständen im Ergebnis wie ein Gesamtpfand behandelt werden (z.B. BGE 126 III 33 Nr. 33, betreffend Stockwerkanteile), so dass die in den Steigerungsbedingungen bzw. in der VZG vorgesehenen Verteilungsregeln nicht zum Tragen kommen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin am Erlös auch gar nicht beteiligt. Aus diesen Gründen bleibt die Beschwerde in der Sache ohne Erfolg.