108 Abs. 1bis VZG bzw. Ziffer 1 Abs. 3 und 5 der Steigerungsbedingungen). Inwieweit diese Regelung durch die Bedingung eingeschränkt wird, dass der bei der gesamthaften Verwertung jedem einzelnen Grundstück zukommende Anteil am Erlös wenigstens so hoch sein muss, wie das höchste Angebot, welches für das betreffende Grundstück bei der Einzelversteigerung gemacht worden ist (Ziffer 1 Abs. 6 der Steigerungsbedingungen bzw. Art. 108 Abs. 3 VZG), kann vorliegend offen bleiben. Art. 108 Abs. 3 VZG, der ausschliesslich eine Verteilungsregel enthält, steht zwar in einem gewissen Spannungsverhältnis (mit der Verteilungsregel) zu Art.