ausschliesslich die Anfechtung der Steigerungsbedingungen ermöglicht es, die Anordnung einer gesamthaften Versteigerung zu prüfen ( BGE 63 III 8 S. 10; zuletzt: BGE 115 III 55 Nr. 12; 126 III 33 Nr. 9). Soweit hingegen strittig ist, wie das Betreibungsamt diese Bedingungen und dabei den wörtlich wiedergegebenen Art. 108 Abs. 3 VZG an der Versteigerung anwenden musste, kann auf die Beschwerde - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - eingetreten werden ( BGE 109 III 107 E. 2 S. 109; 128 III 339 E. 5b S. 342). 1.3 Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig. Indes kann die SchKK keine Änderung des Zuschlags anordnen ( BGE 119 III 74 E. 1a S. 75).