Ebenso liessen sie sich an der Steigerung, als die Bedingungen vorgelesen wurden, nicht verlauten, sondern unterwarfen sich ihnen stillschweigend und machten ihre Angebote. Soweit sie sich somit gegen die Steigerungsbedingungen als solche wenden, können sie nicht mehr gehört werden und hat sie die kantonale Aufsichtsbehörde zu Recht nicht mehr gehört. Mit der Beschwerde gegen den Zuschlag kann nicht mehr geltend gemacht werden, es hätte nur ein Einzelruf und kein Gesamtruf stattfinden sollen ( BGE 60 III 35 S. 37/38; 61 III 133 S. 135); ausschliesslich die Anfechtung der Steigerungsbedingungen ermöglicht es, die Anordnung einer gesamthaften Versteigerung zu prüfen ( BGE 63 III 8 S. 10;