In den Steigerungsbedingungen ist ferner darauf hinzuweisen, dass der bei der gesamthaften Verwertung jedem einzelnen Grundstück zukommende Anteil am Erlös wenigstens so hoch sein muss wie das höchste Angebot, welches für das betreffende Grundstück bei der Einzelversteigerung gemacht worden ist. Die hiervor im Sachverhalt zitierte Ziffer 1 der Steigerungsbedingungen gibt Art. 108 VZG inhaltlich wieder. Das zuständige Betreibungsamt hat einen Einzelruf und hernach einen Gesamtruf angekündigt. Einen Gruppenruf hat es in Beantwortung eines Gesuchs der Betreibungsgläubigerin ausdrücklich abgelehnt. Die Steigerungsbedingungen blieben unangefochten.