Die Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG, SR 281.42) schreibt in Art. 45 zum Inhalt der Steigerungsbedingungen insbesondere vor, dass im Falle einer Versteigerung mehrerer Grundstücke angegeben werden muss, ob sie gesamthaft oder in Einzelgruppen und in welchen oder parzellenweise und evtl. in welcher Reihenfolge sie versteigert werden (Abs. 1 lit. b). Die Vorschrift nimmt Bezug auf Art. 108 VZG, der den Inhalt der Steigerungsbedingungen weiter ergänzt: 1