1. In der Betreibung auf Pfandverwertung ( Art. 151 ff. SchKG) gelten für die Verwertung - mit hier nicht interessierenden Abweichungen - die Art. 122-143b SchKG ( Art. 156 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Nach Art. 132a SchKG kann die Verwertung durch Beschwerde gegen den Zuschlag angefochten werden. In formeller Hinsicht ergibt sich Folgendes: 1.1 Die Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG, SR 281.42) schreibt in Art.