Die Meistbietenden bei den Einzelrufen bleiben an ihre Angebote gebunden, bis der Gesamtruf erfolgt ist. Der Zuschlag wird je nachdem, ob der Einzelruf oder der Gesamtruf den höheren Gesamtpreis ergibt, den Meistbietenden beim Einzelruf oder dem bzw. den Meistbietenden beim Gesamtruf erteilt. Der bei der gesamthaften Verwertung jedem einzelnen Grundstück zukommende Anteil am Erlös muss wenigstens so hoch sein, wie das höchste Angebot, welches für das betreffende Grundstück bei der Einzelversteigerung gemacht worden ist. Sämtliche Meistbietenden bleiben bei ihrem Angebote so lange behaftet, bis der definitive Zuschlag erteilt worden ist. Am 28. November 2002 fand die Steigerung statt.