{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-08-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-109-2003_2003-08-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=10&from_date=14.08.2003&to_date=02.09.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=93&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-08-2003-7B-109-2003&number_of_ranks=318", "Checksum": "359121294d0ebb2c55c4bfef6c1d1cce"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.109/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 28.08.2003 7B.109/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 28.08.2003 7B.109/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 28.08.2003 7B.109/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:51:08", "Checksum": "4fd56b499525f79e8b8bde39d6c86fce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 28.08.2003 7B.109/2003\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n2.\nIn tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass zuerst ein Einzelruf für jede Stockwerkeinheit durchgeführt worden ist und hernach ein Gesamtruf für alle Stockwerkeinheiten zusammen. Der Gesamtruf hat den höheren Preis ergeben (Fr. 1'690'000.--) als die zusammengerechneten Angebote bei den Einzelrufen (Fr. 268'000.--). Nach der gesetzlichen Regel ist deshalb der Steigerungszuschlag dem Meistbietenden zu erteilen (Art. 134 SchKG und Art. 108 Abs. 1bis VZG bzw. Ziffer 1 Abs. 3 und 5 der Steigerungsbedingungen).\nInwieweit diese Regelung durch die Bedingung eingeschränkt wird, dass der bei der gesamthaften Verwertung jedem einzelnen Grundstück zukommende Anteil am Erlös wenigstens so hoch sein muss, wie das höchste Angebot, welches für das betreffende Grundstück bei der Einzelversteigerung gemacht worden ist (Ziffer 1 Abs. 6 der Steigerungsbedingungen bzw.\nArt. 108 Abs. 3 VZG), kann vorliegend offen bleiben.\nArt. 108 Abs. 3 VZG, der ausschliesslich eine Verteilungsregel enthält, steht zwar in einem gewissen Spannungsverhältnis (mit der Verteilungsregel) zu\nArt. 118 VZG, wonach der bei gesamthafter Versteigerung getrennt verpfändeter Grundstücke im Gesamtruf erzielte Erlös auf die einzelnen Grundstücke nach dem Verhältnis der Schätzung der Einzelgrundstücke, die im Lastenbereinigungsverfahren vorgenommen wurde, zu verlegen ist. Ausschlaggebend ist jedoch im vorliegenden Fall, dass die Bank Y.________ die einzige Pfandgläubigerin ist und - wie die kantonale Aufsichtsbehörde festgestellt hat (S. 3) - intern eine andere Verteilung vornehmen kann. Die vierundzwanzig Schuldbriefe dürfen unter den gegebenen Umständen im Ergebnis wie ein Gesamtpfand behandelt werden (z.B.\nBGE 126 III 33 Nr. 33, betreffend Stockwerkanteile), so dass die in den Steigerungsbedingungen bzw. in der VZG vorgesehenen Verteilungsregeln nicht zum Tragen kommen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin am Erlös auch gar nicht beteiligt. Aus diesen Gründen bleibt die Beschwerde in der Sache ohne Erfolg.\n3.\nDas Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG, SR 281.35).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin sowie dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 28. August 2003\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}