{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-08-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-109-2003_2003-08-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=10&from_date=14.08.2003&to_date=02.09.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=93&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-08-2003-7B-109-2003&number_of_ranks=318", "Checksum": "359121294d0ebb2c55c4bfef6c1d1cce"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.109/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 28.08.2003 7B.109/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 28.08.2003 7B.109/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 28.08.2003 7B.109/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:51:08", "Checksum": "4fd56b499525f79e8b8bde39d6c86fce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 28.08.2003 7B.109/2003\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n1.\nIn der Betreibung auf Pfandverwertung (\nArt. 151 ff. SchKG) gelten für die Verwertung - mit hier nicht interessierenden Abweichungen - die\nArt. 122-143b SchKG (\nArt. 156 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Nach\nArt. 132a SchKG kann die Verwertung durch Beschwerde gegen den Zuschlag angefochten werden. In formeller Hinsicht ergibt sich Folgendes:\n1.1 Die Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG, SR 281.42) schreibt in Art. 45 zum Inhalt der Steigerungsbedingungen insbesondere vor, dass im Falle einer Versteigerung mehrerer Grundstücke angegeben werden muss, ob sie gesamthaft oder in Einzelgruppen und in welchen oder parzellenweise und evtl. in welcher Reihenfolge sie versteigert werden (Abs. 1 lit. b). Die Vorschrift nimmt Bezug auf Art. 108 VZG, der den Inhalt der Steigerungsbedingungen weiter ergänzt:\n1 Getrennt verpfändete Grundstücke dürfen nur dann gesamthaft oder gruppenweise versteigert werden, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit bilden, die sich ohne starke Wertverminderung nicht auflösen lässt.\n1bis Dem Gesamt- oder Gruppenruf muss stets ein Einzelruf vorausgehen. Die Meistbietenden beim Einzelruf bleiben an ihre Angebote gebunden, bis der Gesamt- oder Gruppenruf erfolgt ist. Der Zuschlag wird je nachdem, ob der Einzelruf oder der Gesamt- oder Gruppenruf den höhern Gesamtpreis ergibt, den Meistbietenden beim Einzelruf oder dem bzw. den Meistbietenden beim Gesamt- oder Gruppenruf erteilt.\n2 Dieses Verfahren ist, wenn immer möglich, in den Steigerungsbedingungen vorzusehen, jedenfalls aber bei Beginn der Steigerung den Teilnehmern bekanntzugeben.\n3 In den Steigerungsbedingungen ist ferner darauf hinzuweisen, dass der bei der gesamthaften Verwertung jedem einzelnen Grundstück zukommende Anteil am Erlös wenigstens so hoch sein muss wie das höchste Angebot, welches für das betreffende Grundstück bei der Einzelversteigerung gemacht worden ist.\nDie hiervor im Sachverhalt zitierte Ziffer 1 der Steigerungsbedingungen gibt Art. 108 VZG inhaltlich wieder. Das zuständige Betreibungsamt hat einen Einzelruf und hernach einen Gesamtruf angekündigt. Einen Gruppenruf hat es in Beantwortung eines Gesuchs der Betreibungsgläubigerin ausdrücklich abgelehnt. Die Steigerungsbedingungen blieben unangefochten.\n1.2 Die Beschwerdeführerin bezeichnet es als fraglich, ob gestützt auf\nArt. 108 Abs. 1 VZG ein Gesamtruf zulässig gewesen wäre, und die Betreibungsgläubigerin hat im kantonalen Verfahren den selben Standpunkt eingenommen. Auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden, weil sie verspätet ist. Weder die Beschwerdeführerin noch die Betreibungsgläubigerin haben während der öffentlichen Auflage der Steigerungsbedingungen dagegen Beschwerde erhoben. Ebenso liessen sie sich an der Steigerung, als die Bedingungen vorgelesen wurden, nicht verlauten, sondern unterwarfen sich ihnen stillschweigend und machten ihre Angebote. Soweit sie sich somit gegen die Steigerungsbedingungen als solche wenden, können sie nicht mehr gehört werden und hat sie die kantonale Aufsichtsbehörde zu Recht nicht mehr gehört. Mit der Beschwerde gegen den Zuschlag kann nicht mehr geltend gemacht werden, es hätte nur ein Einzelruf und kein Gesamtruf stattfinden sollen (\nBGE 60 III 35 S. 37/38;\n61 III 133 S. 135); ausschliesslich die Anfechtung der Steigerungsbedingungen ermöglicht es, die Anordnung einer gesamthaften Versteigerung zu prüfen (\nBGE 63 III 8 S. 10; zuletzt:\nBGE 115 III 55 Nr. 12;\n126 III 33 Nr. 9). Soweit hingegen strittig ist, wie das Betreibungsamt diese Bedingungen und dabei den wörtlich wiedergegebenen\nArt. 108 Abs. 3 VZG an der Versteigerung anwenden musste, kann auf die Beschwerde - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - eingetreten werden (\nBGE 109 III 107 E. 2 S. 109;\n128 III 339 E. 5b S. 342).\n1.3 Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig. Indes kann die SchKK keine Änderung des Zuschlags anordnen (\nBGE 119 III 74 E. 1a S. 75).\n"}