{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-08-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-109-2003_2003-08-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=10&from_date=14.08.2003&to_date=02.09.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=93&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-08-2003-7B-109-2003&number_of_ranks=318", "Checksum": "359121294d0ebb2c55c4bfef6c1d1cce"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.109/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 28.08.2003 7B.109/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 28.08.2003 7B.109/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 28.08.2003 7B.109/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:51:08", "Checksum": "4fd56b499525f79e8b8bde39d6c86fce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 28.08.2003 7B.109/2003\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.109/2003 /bnm\nUrteil vom 28. August 2003\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Escher, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,\nGerichtsschreiber von Roten.\nParteien\nZ.________ AG,\nBeschwerdeführerin,\ngegen\nAufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.\nGegenstand\nAufhebung von Steigerungszuschlägen,\nSchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichts-behörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 22. April 2003.\nSachverhalt:\nA.\nDie Bank Y.________ räumte der Genossenschaft X.________ Darlehen in der Höhe von rund vier Millionen Franken ein und erhielt als Sicherheiten fünfundzwanzig Schuldbriefe übereignet. Da die Schuldnerin ihren Verpflichtungen offenbar nicht nachkam, leitete die Bank Y.________ Betreibung auf Pfandverwertung ein. Pfandgegenstände bildeten fünfundzwanzig - mit je einem Schuldbrief belastete - Stockwerkeinheiten im Wohn- und Geschäftshaus in A.________. Die Steigerungsbedingungen wurden vom 29. Oktober bis und mit 7. November 2002 aufgelegt und sahen in Ziffer 1 vor, was folgt:\nDie Grundstücke werden nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebotes zugeschlagen, sofern das jeweilige Höchstangebot bei den Einzelrufen Fr. 5'000.00 übersteigt.\nBeim Gesamtruf muss das Höchstangebot den Betrag von Fr. 125'000.00 übersteigen.\nDie Grundstücke werden vorerst einzeln, Nr. ..., Nr. ..., usw., ausgerufen. Hernach erfolgt ein Gesamtruf für sämtliche 25 Grundstücke zusammen.\nDie Meistbietenden bei den Einzelrufen bleiben an ihre Angebote gebunden, bis der Gesamtruf erfolgt ist.\nDer Zuschlag wird je nachdem, ob der Einzelruf oder der Gesamtruf den höheren Gesamtpreis ergibt, den Meistbietenden beim Einzelruf oder dem bzw. den Meistbietenden beim Gesamtruf erteilt.\nDer bei der gesamthaften Verwertung jedem einzelnen Grundstück zukommende Anteil am Erlös muss wenigstens so hoch sein, wie das höchste Angebot, welches für das betreffende Grundstück bei der Einzelversteigerung gemacht worden ist.\nSämtliche Meistbietenden bleiben bei ihrem Angebote so lange behaftet, bis der definitive Zuschlag erteilt worden ist.\nAm 28. November 2002 fand die Steigerung statt. Es wurden vierundzwanzig Stockwerkeinheiten ausgerufen, zumal eine Stockwerkeinheit zuvor freihändig verkauft werden konnte. Im Einzelruf bot die Z.________ AG für die Stockwerkeinheit Nr. ... Fr. 130'000.-- und für die übrigen Stockwerkeinheiten je Fr. 6'000.--, total Fr. 268'000.--. Im Gesamtruf bot die Bank Y.________ Fr. 1'690'000.--. Die Z.________ AG erhielt gemäss Protokoll den Zuschlag, weil das Höchstangebot im Gesamtruf das Mindestangebot von Fr. 6'902'812.63 nicht erreicht habe.\nB.\nGegen den Zuschlag erhob die Bank Y.________ Beschwerde. Die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hiess die Beschwerde teilweise gut und erteilte den Zuschlag im Gesamtruf an die Bank Y.________ (Urteil vom 22. April 2003).\nC.\nDie Z.________ AG beantragt der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, das Urteil vom 22. April 2003 aufzuheben und den an der öffentlichen Versteigerung an sie erfolgten Zuschlag zu bestätigen. Die kantonale Aufsichtsbehörde schliesst auf Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten werden könne.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n"}