2. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Der Beschwerdeführer sei immerhin darauf hingewiesen, dass ihm bei mutwilliger Beschwerdeführung eine Busse bis Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Kosten auferlegt werden können. Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten gesprochen.