1. In der Beschwerdeschrift ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1 S. 50). Der Beschwerdeführer beschränkt sich erneut auf die Behauptung, der angefochtene Entscheid entspreche in keiner Weise den gesetzlichen Normen und Vorschriften der BV, des ZGB, des StGB und des SchKG. Dies ist offensichtlich ungenügend, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.