C. Diesen Entscheid hat A.________ mit Beschwerde vom 10. Juni 2002 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er verlangt, die beiden Einsprachen vom 19. März und 16. Mai 2002 seien gutzuheissen, die Kosten der Aufsichtsbehörde aufzuerlegen, und es sei ihm Schadenersatz von Fr. 36'000'000'000.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 100'000'000'000.-- auf sein Postcheckkonto gutzuschreiben. Die Kammer zieht in Erwägung: