B. Mit Eingaben vom 19. März und 16. Mai 2002 wandte sich A.________ an das Obergericht von Appenzell A.Rh. als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Er machte geltend, mit dem Vorgehen des Betreibungsamtes in keiner Art und Weise einverstanden zu sein, da dieses der BV, dem ZGB, der ZPO, dem StGB, dem OG, dem SchKG und dem OR widerspreche, und er verlangte die Rückzahlung der gepfändeten Beträge sowie die Information verschiedener Behörden und Amtsstellen. Die Aufsichtsbehörde legte die beiden Beschwerdeverfahren zusammen. Mit Entscheid vom 23. Mai 2002 trat sie auf die Beschwerden nicht ein mit der Begründung, diese seien nicht einmal ansatzweise substanziiert.