{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-109-2002_2002-09-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=08.09.2002&to_date=27.09.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=27&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-09-2002-7B-109-2002&number_of_ranks=235", "Checksum": "72dd91dc28975b17468dcf1cefe66b92"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.109/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.09.2002 7B.109/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 25.09.2002 7B.109/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 25.09.2002 7B.109/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:03:40", "Checksum": "aa32f5e3202d83f100a93f3f4d1328f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.09.2002 7B.109/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.109/2002 /bnm\nUrteil vom 25. September 2002\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBundesrichterin Nordmann, Präsidentin,\nBundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,\nGerichtsschreiber Möckli.\nA.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nAufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Appenzell A.Rh., Obergerichtskanzlei, Fünfeckpalast, 9043 Trogen.\nPfändungsverfahren,\nBeschwerde SchKG gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Appenzell A.Rh. vom 23. Mai 2002.\nSachverhalt:\nA.\nAm 12. März 2001 pfändete das Betreibungsamt Z.________ in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 gegen A.________ Fr. 24'820.-- von seinem PC xx. Am 19. März 2002 pfändete es in den Betreibungen Nrn. 7, 4, 8 und 9 vom erwähnten Konto weitere Fr. 4'100.--.\nB.\nMit Eingaben vom 19. März und 16. Mai 2002 wandte sich A.________ an das Obergericht von Appenzell A.Rh. als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Er machte geltend, mit dem Vorgehen des Betreibungsamtes in keiner Art und Weise einverstanden zu sein, da dieses der BV, dem ZGB, der ZPO, dem StGB, dem OG, dem SchKG und dem OR widerspreche, und er verlangte die Rückzahlung der gepfändeten Beträge sowie die Information verschiedener Behörden und Amtsstellen.\nDie Aufsichtsbehörde legte die beiden Beschwerdeverfahren zusammen. Mit Entscheid vom 23. Mai 2002 trat sie auf die Beschwerden nicht ein mit der Begründung, diese seien nicht einmal ansatzweise substanziiert.\nC.\nDiesen Entscheid hat A.________ mit Beschwerde vom 10. Juni 2002 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er verlangt, die beiden Einsprachen vom 19. März und 16. Mai 2002 seien gutzuheissen, die Kosten der Aufsichtsbehörde aufzuerlegen, und es sei ihm Schadenersatz von Fr. 36'000'000'000.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 100'000'000'000.-- auf sein Postcheckkonto gutzuschreiben.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nIn der Beschwerdeschrift ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (\nArt. 79 Abs. 1 OG;\nBGE 119 III 49 E. 1 S. 50).\nDer Beschwerdeführer beschränkt sich erneut auf die Behauptung, der angefochtene Entscheid entspreche in keiner Weise den gesetzlichen Normen und Vorschriften der BV, des ZGB, des StGB und des SchKG. Dies ist offensichtlich ungenügend, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.\n2.\nDas Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Der Beschwerdeführer sei immerhin darauf hingewiesen, dass ihm bei mutwilliger Beschwerdeführung eine Busse bis Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Kosten auferlegt werden können.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nEs werden keine Kosten gesprochen.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Z.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Appenzell A.Rh. schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 25. September 2002\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}