20a Abs. 1 SchKG). Damit ist auch das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: _________________________________________ 1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Bank B.________), dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 23. Juli 2001 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: