__ AG nicht gutgeschrieben und den Betrag von Fr. 1'400'000.-- von den Schuldbriefen nicht reduziert bzw. mit der Hypothekarschuld nicht verrechnet sowie Schuldbriefe missbraucht, wendet er sich gegen die dem Zwangsvollstreckungsverfahren zugrunde liegende Forderung. Diese Vorbringen sind von vornherein unzulässig, da im Beschwerdeverfahren nur über die Verfahrenstätigkeit der Vollstreckungsorgane, nicht über materiellrechtliche Fragen entschieden wird (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 6 Rz. 3). 4.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).