_ gepfändet wurde, so dass nichts auf ein offensichtliches Versehen der Aufsichtsbehörde hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 109 II 159 E. 2b S. 162; 104 II 68 E. 3b S. 74). c) Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe ihm den Kaufpreis der F.________ AG nicht gutgeschrieben und den Betrag von Fr. 1'400'000.-- von den Schuldbriefen nicht reduziert bzw. mit der Hypothekarschuld nicht verrechnet sowie Schuldbriefe missbraucht, wendet er sich gegen die dem Zwangsvollstreckungsverfahren zugrunde liegende Forderung.