Der Beschwerdeführer weist sodann auf die Nichtigkeit der in der Betreibung Nr. yyy am 24. Oktober 2000 zugestellten Pfändungsankündigung und des Verlustscheins vom 26. März 2001 über Fr. 874'380. 30 hin, weil unter der betreffenden Betreibungsnummer keine gültige Betreibung gegen ihn existiere. Die Aufsichtsbehörde hat festgestellt, dass das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. xxx der Beschwerdegegnerin am 18. Oktober 2000 den Pfandausfallschein für den Betrag von Fr. 909'222.-- ausgestellt und diese am 19. Oktober 2000 das Fortsetzungsbegehren gestellt hatte;