60 SchKG), beruft er sich von vornherein vergeblich auf den Rechtsstillstand gemäss Art. 60 SchKG; im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer selber nicht, die Umstände seiner Inhaftierung hätten nicht zugelassen, zuvor einen Vertreter zu bestellen (vgl. Gilliéron, a.a.O., N. 11 zu Art. 60 SchKG). Inwiefern die Aufsichtsbehörde zu Unrecht angenommen habe, die Beschwerdefrist gemäss Art. 132a Abs. 2 SchKG sei verwirkt, legt der Beschwerdeführer nicht dar, so dass seine Einwände gegen die Versteigerung vom 8. September 2000 ohnehin nicht gehört werden können ( Art. 79 Abs. 1 OG).