166 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, falls nur die erweiterten Familienbedürfnisse betroffen wären) ermächtigt, in seinem Namen Beschwerde gegen Betreibungshandlungen, die während seiner Abwesenheit vorgenommen wurden, zu erheben, bevor er ihr - wie aus Akten hervorgeht - am 5. November 2000 eine ausdrückliche Vollmacht ausgestellt hat. Da der Beschwerdeführer seit seiner (nach eigener Angabe) am 21. August 2000 erfolgten Inhaftierung seine Ehefrau als gesetzliche Vertreterin hatte (Bauer, a.a.O., N. 4 zu Art. 60 SchKG), beruft er sich von vornherein vergeblich auf den Rechtsstillstand gemäss Art.