Vorliegend geht aus dem Lastenverzeichnis hervor, dass der Beschwerdeführer auf der zu verwertenden Liegenschaft mit seiner Familie wohnt und seine Ehefrau zu- dem ein Wohnrecht geniesst. Vor diesem Hintergrund haben die Verwertungshandlungen betreffend die Liegenschaft nicht (nur) den Individualbereich des Beschwerdeführers, sondern die Interessen der ehelichen Gemeinschaft betroffen (vgl. Hasenböhler, in: Kommentar zum ZGB, N. 4, 6 u. 17 zu Art. 166 ZGB). Die Ehefrau des Beschwerdeführers war daher ohne weiteres gestützt auf Art. 166 Abs. 1 ZGB (oder Art. 166 Abs. 2 Ziff.