60 SchKG dem Verhafteten, der keinen Vertreter hat, eine Frist zur Bestellung eines Vertreters einzuräumen. Bis zum Ablauf dieser Frist geniesst der Schuldner Rechtsstillstand ( Art. 56 Ziff. 3 SchKG; BGE 108 III 3 E. 1 u. 2 S. 5; Bauer, in: Kommentar zum SchKG, N. 1 zu Art. 60 SchKG; Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 10 zu Art. 60 SchKG). Vorliegend geht aus dem Lastenverzeichnis hervor, dass der Beschwerdeführer auf der zu verwertenden Liegenschaft mit seiner Familie wohnt und seine Ehefrau zu- dem ein Wohnrecht geniesst.