79 Abs. 1 OG). 2.- a) Der Beschwerdeführer weist im Sinne eines Nichtigkeitsgrundes darauf hin, er habe sich gegen die Zulässigkeit des von der Bank B.________ als Beschwerdegegnerin verlangten Doppelaufrufes und die Versteigerung des Grundstückes nicht wehren können, weil er sich seit dem 21. August 2000 in der Strafanstalt Z.________ befinde. Es liege keine regelkonforme Versteigerung vor, weil die Beschwerdegegnerin mit der Einwohnergemeinde X.________, welche den Steigerungszuschlag erhielt, bereits vor der Versteigerung einen Kaufvertrag über die erst noch zu verwertende Liegenschaft abgeschlossen habe, was sich erst später herausgestellt habe.