__ sei Bankrat, als Ablehnungsgrund nicht im kantonalen Verfahren habe vorbringen können (Art. 79 Abs. 1 OG), zumal in seiner Sache bereits früher ein Entscheid der Aufsichtsbehörde unter Mitwirkung von Richter C.________ ergangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 1999 [7B. 253/1999]). Inwiefern betreffend die Gerichtspersonen D.________ und E.________ eine Interessenkollision im Sinne von Art. 10 SchKG vorgelegen habe, setzt der Beschwerdeführer gar nicht erst auseinander, so dass er mit seinen Vorbringen nicht gehört werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG). 2.- a)