Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Befangenheit der am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen C.________, D.________ und E.________ geltend. Der Vorwurf, Richter C.________ habe seine Ausstandspflicht gemäss Art. 10 SchKG verletzt, weil er Bankrat der Bank B.________ sei, ist unbehelflich. Der Beschwerdeführer legt keine Gründe dar, dass er die Tatsache, Richter C.________ sei Bankrat, als Ablehnungsgrund nicht im kantonalen Verfahren habe vorbringen können (Art. 79 Abs. 1 OG), zumal in seiner Sache bereits früher ein Entscheid der Aufsichtsbehörde unter Mitwirkung von Richter C.