{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2001-07-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-109-2001_2001-07-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=14&from_date=15.07.2001&to_date=03.08.2001&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=136&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-07-2001-7B-109-2001&number_of_ranks=239", "Checksum": "80becfdc546f9111e35a95040f6f04d0"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.109/2001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 23.07.2001 7B.109/2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 23.07.2001 7B.109/2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 23.07.2001 7B.109/2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:20:36", "Checksum": "213205b20f2326bb44a7f357b90c7898", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 23.07.2001 7B.109/2001\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n\nArt. 166 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, falls nur die erweiterten Familienbedürfnisse betroffen wären) ermächtigt, in seinem Namen Beschwerde gegen Betreibungshandlungen, die während seiner Abwesenheit vorgenommen wurden, zu erheben, bevor er ihr - wie aus Akten hervorgeht - am 5. November 2000 eine ausdrückliche Vollmacht ausgestellt hat. Da der Beschwerdeführer seit seiner (nach eigener Angabe) am 21. August 2000 erfolgten Inhaftierung seine Ehefrau als gesetzliche Vertreterin hatte (Bauer, a.a.O., N. 4 zu\nArt. 60 SchKG), beruft er sich von vornherein vergeblich auf den Rechtsstillstand gemäss\nArt. 60 SchKG; im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer selber nicht, die Umstände seiner Inhaftierung hätten nicht zugelassen, zuvor einen Vertreter zu bestellen (vgl. Gilliéron, a.a.O., N. 11 zu\nArt. 60 SchKG). Inwiefern die Aufsichtsbehörde zu Unrecht angenommen habe, die Beschwerdefrist gemäss\nArt. 132a Abs. 2 SchKG sei verwirkt, legt der Beschwerdeführer nicht dar, so dass seine Einwände gegen die Versteigerung vom 8. September 2000 ohnehin nicht gehört werden können (\nArt. 79 Abs. 1 OG).\n3.- a) Der Beschwerdeführer weist sodann auf die Nichtigkeit der in der Betreibung Nr. yyy am 24. Oktober 2000 zugestellten Pfändungsankündigung und des Verlustscheins vom 26. März 2001 über Fr. 874'380. 30 hin, weil unter der betreffenden Betreibungsnummer keine gültige Betreibung gegen ihn existiere. Die Aufsichtsbehörde hat festgestellt, dass das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. xxx der Beschwerdegegnerin am 18. Oktober 2000 den Pfandausfallschein für den Betrag von Fr. 909'222.-- ausgestellt und diese am 19. Oktober 2000 das Fortsetzungsbegehren gestellt hatte; aus dem angefochtenen Entscheid sowie den Akten geht sodann hervor, dass diese anbegehrte Betreibung für die Ausfallforderung (Art. 158 Abs. 2 SchKG) die Nr. yyy trägt. Von einer nichtigen Betreibung kann keine Rede sein.\nb) Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht festgehalten, er sei am 10. November 2000 im Amtslokal in W.________ fruchtlos gepfändet worden; er sei zum betreffenden Zeitpunkt im Strafvollzug gewesen. Dass die obere Aufsichtsbehörde - deren Feststellungen für die erkennende Kammer verbindlich sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 81 OG) - eine bestimmte Aktenstelle unrichtig (d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen habe, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Im Übrigen geht aus dem Pfändungsprotokoll vom 10. November 2000 hervor, dass der Beschwerdeführer vertreten durch seine Ehefrau auf der Amtsstelle W.________ gepfändet wurde, so dass nichts auf ein offensichtliches Versehen der Aufsichtsbehörde hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 81 OG;\nBGE 109 II 159 E. 2b S. 162;\n104 II 68 E. 3b S. 74).\nc) Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe ihm den Kaufpreis der F.________ AG nicht gutgeschrieben und den Betrag von Fr. 1'400'000.-- von den Schuldbriefen nicht reduziert bzw.\nmit der Hypothekarschuld nicht verrechnet sowie Schuldbriefe missbraucht, wendet er sich gegen die dem Zwangsvollstreckungsverfahren zugrunde liegende Forderung. Diese Vorbringen sind von vornherein unzulässig, da im Beschwerdeverfahren nur über die Verfahrenstätigkeit der Vollstreckungsorgane, nicht über materiellrechtliche Fragen entschieden wird (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,\n6. Aufl. 1997, § 6 Rz. 3).\n4.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Damit ist auch das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.\nDemnach erkennt\ndie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:\n_________________________________________\n1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Bank B.________), dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen schriftlich mitgeteilt.\n______________\nLausanne, 23. Juli 2001\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS\nDas präsidierende Mitglied:\nDer Gerichtsschreiber:"}