{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2001-07-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-109-2001_2001-07-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=14&from_date=15.07.2001&to_date=03.08.2001&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=136&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-07-2001-7B-109-2001&number_of_ranks=239", "Checksum": "80becfdc546f9111e35a95040f6f04d0"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.109/2001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 23.07.2001 7B.109/2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 23.07.2001 7B.109/2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 23.07.2001 7B.109/2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:20:36", "Checksum": "213205b20f2326bb44a7f357b90c7898", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 23.07.2001 7B.109/2001\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n[AZA 0/2]\n7B.109/2001/min\nSCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER\n************************************\n23. Juli 2001\nEs wirken mit: Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied\nder Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter\nBianchi, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.\n---------\nIn Sachen\nA.________, Beschwerdeführer,\ngegen\nden Entscheid vom 6. April 2001 der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen,\nbetreffend\nVersteigerung, Pfandausfall, Pfändung, hat sich ergeben:\nA.- Das Betreibungsamt Y.________ stellte in der Betreibung Nr. xxx gegen A.________ (Schuldner) am 18. Oktober 2000 der Bank B.________ (Gläubigerin) den Pfandausfallschein für den Betrag von Fr. 909'222.-- aus, nachdem am 8. September 2000 das Grundstück Nr. ..., Grundbuch X.________, verwertet worden war. Am 19. Oktober 2000 stellte die Bank B.________ (nebst weiteren Gläubigern) das Fortsetzungsbegehren; die nachfolgende Pfändung vom 10. November 2000 erwies sich als fruchtlos. Am 26. Januar 2001 stellte das Betreibungsamt Y.________ einen neuen Pfandausfallschein von Fr. 913'196. 20 aus, mit welchem es den Pfandausfallschein vom 18. Oktober 2000 ersetzte. Dieser neue Pfandausfallschein wurde A.________ am 29. Januar 2001 mit einem die Berichtigung erklärenden Schreiben zugestellt. Hiergegen erhob A.________ Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen mit Entscheid vom 6. April 2001 abwies.\nB.- A.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 20. April 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.\nEr beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Nichtigkeit von Betreibungshandlungen festzustellen; sodann ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.\nDie Aufsichtsbehörde schliesst auf Abweisung der Beschwerde, wobei den Gegenbemerkungen eine Erklärung von Richter C.________ beiliegt, dass er nicht Bankrat der Bank B.________ sei. Andere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\nzieht in Erwägung:\n________________________________________\n1.- Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Befangenheit der am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen C.________, D.________ und E.________ geltend. Der Vorwurf, Richter C.________ habe seine Ausstandspflicht gemäss Art. 10 SchKG verletzt, weil er Bankrat der Bank B.________ sei, ist unbehelflich. Der Beschwerdeführer legt keine Gründe dar, dass er die Tatsache, Richter C.________ sei Bankrat, als Ablehnungsgrund nicht im kantonalen Verfahren habe vorbringen können (Art. 79 Abs. 1 OG), zumal in seiner Sache bereits früher ein Entscheid der Aufsichtsbehörde unter Mitwirkung von Richter C.________ ergangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 1999 [7B. 253/1999]). Inwiefern betreffend die Gerichtspersonen D.________ und E.________ eine Interessenkollision im Sinne von Art. 10 SchKG vorgelegen habe, setzt der Beschwerdeführer gar nicht erst auseinander, so dass er mit seinen Vorbringen nicht gehört werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG).\n2.- a) Der Beschwerdeführer weist im Sinne eines Nichtigkeitsgrundes darauf hin, er habe sich gegen die Zulässigkeit des von der Bank B.________ als Beschwerdegegnerin verlangten Doppelaufrufes und die Versteigerung des Grundstückes nicht wehren können, weil er sich seit dem 21. August 2000 in der Strafanstalt Z.________ befinde. Es liege keine regelkonforme Versteigerung vor, weil die Beschwerdegegnerin mit der Einwohnergemeinde X.________, welche den Steigerungszuschlag erhielt, bereits vor der Versteigerung einen Kaufvertrag über die erst noch zu verwertende Liegenschaft abgeschlossen habe, was sich erst später herausgestellt habe.\nb) Die Aufsichtsbehörde hat festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin am 30. August 2000 den Doppelaufruf verlangt hatte und die Liegenschaft am 8. September 2000 versteigert wurde, und ist weiter davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer Strafanstalt inhaftiert ist. Sie hat festgehalten, es sei grundsätzlich Sache des Beschwerdeführers, in einem hängigen Verwertungsverfahren dafür zu sorgen, dass ihm entweder die Mitteilungen des Betreibungsamtes direkt nach Z.________ zugestellt würden, oder einen Vertreter zu bestimmen, welcher für ihn innert Frist allfällige Handlungen vorzunehmen habe. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist zur Anfechtung der Versteigerung verpasst.\nc) Der inhaftierte Schuldner ist in seiner Bewegungsfreiheit und manchmal in seinen psychischen Kräften eingeschränkt, weshalb ihm das Gesetz die Möglichkeit gewährt, seine Interessen angemessen zu wahren; deshalb hat das Betreibungsamt gemäss\nArt. 60 SchKG dem Verhafteten, der keinen Vertreter hat, eine Frist zur Bestellung eines Vertreters einzuräumen. Bis zum Ablauf dieser Frist geniesst der Schuldner Rechtsstillstand (\nArt. 56 Ziff. 3 SchKG;\nBGE 108 III 3 E. 1 u. 2 S. 5; Bauer, in: Kommentar zum SchKG, N. 1 zu\nArt. 60 SchKG; Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 10 zu\nArt. 60 SchKG). Vorliegend geht aus dem Lastenverzeichnis hervor, dass der Beschwerdeführer auf der zu verwertenden Liegenschaft mit seiner Familie wohnt und seine Ehefrau zu- dem ein Wohnrecht geniesst. Vor diesem Hintergrund haben die Verwertungshandlungen betreffend die Liegenschaft nicht (nur) den Individualbereich des Beschwerdeführers, sondern die Interessen der ehelichen Gemeinschaft betroffen (vgl. Hasenböhler, in: Kommentar zum ZGB, N. 4, 6 u. 17 zu\nArt. 166 ZGB). Die Ehefrau des Beschwerdeführers war daher ohne weiteres gestützt auf\nArt. 166 Abs. 1 ZGB (oder"}