Dies ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers zumutbar, auch wenn eine solche Drittperson dadurch vom Bestehen eines Rechtsstreites Kenntnis bekommen kann. 3.2.3 Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, ein Konkurs wäre völlig unangebracht und unverhältnismässig, nachdem die Löschung im Handelsregister mittlerweile 8 Monate zurückliege. Dieser Einwand gründet auf einer neuen Tatsache, da im angefochtenen Entscheid hierüber nichts ausgeführt wird. Darauf kann deshalb nicht eingetreten werden (E. 2 hiervor). 3.3