Dass diese Frist nach Ansicht des Beschwerdeführers zu kurz sei, ist ohne Belang. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist jemand, der weiss oder wissen muss, dass ihm eingeschriebene Sendungen von Gerichts- oder Verwaltungsbehörden zugestellt werden können, gehalten, für die Entgegennahme oder Abholung solcher Mitteilungen eine Drittperson zu bevollmächtigen, falls er selbst dazu nicht in der Lage ist (vgl. dazu BGE 123 III 492 f.). Dies ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers zumutbar, auch wenn eine solche Drittperson dadurch vom Bestehen eines Rechtsstreites Kenntnis bekommen kann.