Die siebentägige Frist ist jetzt als Grundsatz, von dem abweichende Abmachungen zulässig sind, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post vorgesehen und damit allgemein bekannt. Sie bleibt nach der Rechtsprechung auf die Frage, wann eine Sendung als zugestellt gilt, anwendbar ( BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34; Art. 11 PG [SR 783.0] in Verbindung mit Ziff. 2.3.7 lit. b der Allgmeinen Geschäftsbedingungen der Postdienstleistungen [Ausgabe Januar 2004]). Dass diese Frist nach Ansicht des Beschwerdeführers zu kurz sei, ist ohne Belang.