Die Vorinstanz hat - wie ausgeführt - den Einwand des Beschwerdeführers, dass er keine Zeit gehabt habe, das Schreiben abzuholen, als unglaubwürdig angesehen. Dieser Schluss beruht auf Beweiswürdigung und hätte nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde in Frage gestellt werden können (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1; 119 III 70 E. 2). Die siebentägige Abholfrist gründete ursprünglich auf Art. 169 Abs. 1 lit. e der Verordnung zum Postgesetz ( BGE 100 III 3 ff.). Die siebentägige Frist ist jetzt als Grundsatz, von dem abweichende Abmachungen zulässig sind, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post vorgesehen und damit allgemein bekannt.