19 Abs. 1 SchKG nicht mehr gehört werden. 3.2.2 Als Nächstes bringt der Beschwerdeführer vor, er habe das Schreiben nicht abholen können, weil er in der fraglichen Woche viel gearbeitet habe und dies zudem auch am Samstag in jener Woche. Es sei unzweifelhaft ein sehr grosser Unterschied, ob jemand die Zustellung eines Dokumentes verweigere oder in einer sehr knapp bemessenen Abholfrist das Dokument nicht abholen könne. Die Vorinstanz hat - wie ausgeführt - den Einwand des Beschwerdeführers, dass er keine Zeit gehabt habe, das Schreiben abzuholen, als unglaubwürdig angesehen.