In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer weiter, er sei seit Ende Dezember 2003 nicht mehr Kunde dieser Krankenkasse, und es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum er noch mit Rechnungen und Mahnungen etc. bedrängt werde. Diese Vorbringen sind materiellrechtlicher Natur, welche der Beschwerdeführer - gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung der Krankenkasse vom 4. Juni 2004 - mit Rekurs binnen 30 Tagen beim Versicherer hätte rügen müssen (Art. 79 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 49 ATSG). Diese Einwände können im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 Abs. 1 SchKG nicht mehr gehört werden.