_ bestehe. Dieser Einwand ist unzulässig, denn damit setzt sich der Beschwerdeführer gegen die für das Bundesgericht verbindliche Feststellung der Vorinstanz (E. 2 hiervor), dass die Gläubigerin den Rechtsvorschlag auf dem Verwaltungsweg mit Entscheid vom 4. Juni 2004 beseitigt habe. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer weiter, er sei seit Ende Dezember 2003 nicht mehr Kunde dieser Krankenkasse, und es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum er noch mit Rechnungen und Mahnungen etc. bedrängt werde.